Mitteilung von AFVD vom 05.03.2006

BSO-Änderung

Die Bundesversammlung des American Football Verbandes Deutschland e. V. hat am 04. März 2006 folgende Änderungen der Bundesspielordnung (BSO) vorgenommen. Die Änderungen treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.

§48 Abs. 5 BSO

Ergänze einen neuen Abs. 5

Sperren, die von anderen im Deutschen Olympischen Sport Bund oder in der IFAF oder EFAF organisierten Sportverbänden ausgesprochen wurden, gelten grundsätzlich auch im Bereich des Geltungsbereichs der Bundesspielordung. Eine Ausnahme hiervon kann durch das Präsidium des AFVD nach Anhörung des Betroffenen und des beteiligten Sportverbandes verfügt werden. Diese Entscheidung hat den Charakter einer Gnadenentscheidung und ist daher nicht anfechtbar.

Gleiches gilt für Personen, die aus einem Mitgliedsverband des DOSB, IFAF oder EFAF begristet oder dauerhaft ausgeschlossen wurden. Dieser Ausschluss ist als befristete oder unbefristete Sperre anzusehen und entsprechend zu behandeln.

Eine Ausnahmegenehmigung sollte nur in minderschweren Fällen gelten.

§6 Abs. 12

Ergänze einen neuen Abs. 12

Die Ausstellung eines Spielerpasses kann ganz oder befristet verweigert werden, wenn der Antragssteller in einem anderen im Deutschen Olympischen Sport Bund oder in der IFAF oder EFAF organisierten Sportverband wegen schwerwiegender Delikte gesperrt ist, ausgeschlossen wurde oder sich dem Ausschluss oder dem Verbandsstrafverfahren durch Austritt entzogen hat.

Über die Verweigerung der Passausstellung entscheidet das jeweilige Landesverbandspräsidium, bei Spielern von Lizenzligen das Präsidium des AFVD.